Satzung

des

Haus- und Grundbesitzervereins
Homberg/Efze und Umgebung e. V.

Beschlossen in der Jahreshauptversammlung vom 28.04.2014.

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

Der Haus- und Grundbesitzerverein Homberg/Efze und Umgebung e. V. , im folgenden Verein genannt,ist die Vereinigung der Haus- und Grundbesitzer in Homberg und Umgebung.

Der Verein ist Mitglied des Landesverbandes Hessischer Haus- und Grundbesitzervereine in Frankfurt am Main. Der Sitz des Vereins ist Homberg. Sein Geschäftsjahr ist das

Kalenderjahr. Er ist in das Vereinsregister einzutragen.

§ 2 Aufgabe und Zweck des Vereins

Der Verein verfolgt unter Ausschluß von Erwerbszwecken, jeglicher parteipolitischer Bindungen die gemeinschaftliche Wahrung allgemeiner und örtlicher Belange des Haus-

Und Grundbesitzes. Ihm obliegt insbesondere

  1. die Beratung und Unterstützung der Mitglieder in allen den Haus- und Grundbesitz betreffenden Angelegenheiten;

  1. die Veranstaltung von Vorträgen und Aussprachen über Fragen der Gesetzgebung, der Rechtsprechung und der Verwaltung; die vorsorgliche Einflussnahme, um Maßnahmen zu verhindern, die auf ungerechte Belastung des Haus- und Grundbesitzes abzielen;

  1. ausgleichende Tätigkeit durch Zusammenarbeit mit maßgeblichen anderen Organisationen.

  1. Förderung besonderer Einrichtungen im Interesse des Haus- und Grundbesitzes;

  1. Förderung des örtlichen Zusammenschlusses aller Haus- und Grundbesitzer.

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Ordentliche Mitglieder des Vereins können auf Antrag natürliche und juristische Personen werden, die Eigentümer eines bebauten oder unbebauten Grundstück sind. Dem Eigentum stehen gleich: Wohnungseigentum, Stockwerkseigentum, Erbbaurecht und Nießbrauch. Das gleiche Recht gilt für WEG- und Mietshausverwalter. Bei Gemeinschaften von Eigentümern oder sonstigen dinglich Berechtigten können alle Beteiligten die Mitgliedschaft erwerben.

  2. Personen, die sich um die Ziele des Hausbesitzes Verdienste ganz besonderer Art erworben haben, können auf Vorschlag der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei. Gleiches gilt für Ehegatten von Ehrenmitgliedern, wenn sie die Mitgliedschaft weiterführen.

  3. Vereinsvorsitzende, die 15 Jahre oder länger im Vorstand tätig waren oder sind, und sich um die Ziele des Hausbesitzes Verdienste ganz besonderer Art erworben haben, könnenauf Vorschlag der Mitgliederversammlung zu Ehrenvorsitzenden ernannt werden. Ehrenvorsitzende sind beitragsfrei. Gleiches gilt für Ehegatten von Ehrenvorsitzenden, wenn sie die Mitgliedschaft weiterführen.
  4. Die Aufnahme von Mitgliedern erfolgt durch den Vorstand. Die Ernennung von Ehrenmitgliedern erfolgt durch den Vorstand nach Beschluß der Mitgliederversammlung.
  5. Die Mitgliedschaft endigt:
    1. durch Austritt. Der Austritt ist nur zum Schluß eines Kalenderjahres zulässig. Er ist dem Vorstand spätestens drei Monate vor Schluß des Kalenderjahres schriftlich mitzuteilen.
    2. durch Tod; die Erben sind jedoch berechtigt, die Mitgliedschaft fortzusetzen.
    3. durch Ausschluss. Der Ausschluss erfolgt auf Beschluss des Vereinsvorstandes
      1. bei Schädigung des Ansehens oder der Belange des Vereins oder des privaten Haus-, Wohnungs- und Grundeigentums,
      2. bei Nichterfüllung der dem Mitglied nach der Satzung obliegenden Pflichten, z.B. Nichtzahlung eines Mitgliedsbeitrages trotz Mahnung
      3. bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Mitgliedes
      4. Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen
      5. bei Vorliegen sonstiger wichtiger Gründe.Ausschluss und Gründe sind dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Gegen den Ausschluss kann innerhalb von vier Wochen Beschwerde, die schriftlich zu begründen ist, erhoben werden. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Über die Beschwerde entscheidet der Vorstandsvorsitzende. Er soll vor seinem Beschluss den Auszuschließenden und einen Vertreter des Vereinsvorstandes hören.
    4. durch Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen
      Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche an den Verein. Die bereits entstandenen oder noch bestehenden Verbindlichkeiten gegenüber dem Verein werden durch Tod, Austritt oder Ausschluß eines Mitgliedes nicht berührt.

§ 4 Rechte der Mitglieder

  1. Die Mitglieder haben das Recht, an den Versammlungen des Vereins teilzunehmen und die Rechte auszuüben, die ihnen in der Mitgliederversammlung, bei der Wahl der Vereinsorgane und bei der Verwaltung des Vereinsvermögens zustehen. Die Mitglieder können die Einrichtungen des Vereins und dessen Rat und Unterstützung in Anspruch nehmen.

  1. Der Verein haftet nicht für die Fahrlässigkeit seiner gesetzlichen Vertreter und Personen, derer er sich zur Erfüllung seiner Obliegenheiten gegenüber den Mitgliedern bedient, es sei denn, diese hätten schuldhaft gehandelt.

§ 5 Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder des Vereins sind verpflichtet:

a) die gemeinschaftlichen Belange des Haus- und Grundbesitzes wahrzunehmen und zu fördern,

b) den Verein bei der Durchführung seiner Aufgaben in jeder Weise zu unterstützen.

§ 6 Beiträge

  1. Zur Durchführung seiner Aufgaben erhebt der Verein von seinen Mitgliedern Beiträge. Die Höhe der Beiträge wird durch die Mitgliederversammlung beschlossen. Im Beitragssatz ist die Bezugsgebühr für die Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümerzeitung enthalten.

  1. Die laufenden Beiträge sind jährlich im Voraus zu zahlen.

  2. Für den Fall der Zahlung der Beiträge mittels SEPA Lastschriftverfahren wird der jährliche Beitrag im Zeitraum 01.-07. März eingezogen.

§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  1. Der Vorstand

  2. Die Mitgliederversammlung.

§ 8 Der Vorstand

a) Vorstand des Vereins im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende, der Schriftführer, der zugleich der stellvertretende Vorsitzende ist, und der Schatzmeister. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten.

b) Dem Vorstand obliegt die gesamte Geschäftsführung des Vereins und die Verwaltung des Vereinsvermögens. Er führt seine Aufgaben nach den Beschlüssen der Mitgliederversammlungen. Insbesondere hat er alle Maßnahmen zu trefen, die zur Erfüllung der Aufgaben des Vereins erforderlich sind.

c) Der Vorstand, dessen Amtsführung eine ehrenamtliche ist, wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Nach Ablauf der Amtszeit bleibt der Vorstand bis zur Neu- oder Wiederwahl im Amt. Wiederwahl ist zulässig.

d) Der Vereinsvorstand tritt nach Bedarf zusammen. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Seine Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Der Vereinsvorstand wird vom Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung von seinem Stellvertreter, einberufen. Er ist einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der Vorstandsmitglieder dieses verlangt.

e) Die Vorstandsämter sind ehrenamtlich. Den Vorstandsmitgliedern kann eine angemessene Aufwandsentschädigung bewilligt werden, deren Höhe durch den Vorstand mit Zwei-Drittel-Mehrheit festgesetzt wird. Die Aufwansentschädigung unterliegt der Genehmigung durch die Mitgliederversammlung.Bei der Festsetzung hat das betroffene Vorstandmitglied kein Stimmrecht.

f) Der Vorstand ist beitragsfrei.

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§ 9 Die Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung dient der Unterrichtung und Aussprache über die Belange des Haus- und Grundbesitzes und über die Tätigkeit des Vereins in der Verfolgung der ihm gestellten Aufgaben. Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung mindestens einmal im Geschäftsjahr ein. Die Einberufung erfolgt durch Abdruck in der Vereinszeitschrift, die unter Angabe der Tagesordnung zwei Wochen vorher erfolgt. Der Mitgliederversammlung obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
    1. Die Wahl und auch Abberufung des Vorstandes oder einzelner Mitglieder desselben;
    2. die Entgegennahme des Geschäfts- und Kassenberichtes;
    3. die Erteilung der Entlastung für den Vereinsvorstand
    4. Genehmigung eines Haushaltsplanes
    5. die Wahl von zwei Kassenprüfern;
    6. der Vorschlag von Ehrenmitgliedern und Ehrenvorsitzenden
    7. die Änderung der Satzung;
    8. die Rechte gemäß § 12 dieser Satzung
  2. Weitere Mitgliederversammlungen sind durch den Vorstand einzuberufen, wenn
    1. das Interesse des Vereins es erfordert,
    2. ein Zehntel der Mitglieder dieses schriftlich unter Angabe der Gründe verlangt
  3. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
  4. Zur Abberufung des Vorsitzenden, seines Stellvertreters vor Ablauf der Amtszeit ist eine Mehrheit von drei Viertel der stimmberechtigten in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder notwendig.
  5. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie ist von zwei Mitgliedern des Vorstandes zu unterzeichnen.
  6. Der Vorsitzende leitet die Versammlung.
  7. Jedes Mitglied hat eine Stimme
  8. a)Wahlen erfolgen durch offene Abstimmung, auf Antrag eines Viertels der anwesenden Mitglieder durch Stimmzettel.
    b) Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Erhält niemand diese Mehrheit, so findet Stichwahl zwischen den beiden mit den höchsten Stimmzahlen bedachten Bewerbern statt. Ergibt die Stichwahl Stimmengleichheit, so entscheidet das Los.

§ 10 Verkündungsorgan

Veröffentlichungen des Vereins geschehen in der regelmäßig erscheinenden monatlichen Zeitschrift „Haus- und Grund“. Diese Zeitschrift wird allen Mitgliedern zugestellt. Die Zeitschriftengebühren nebst Zustellkosten sind in den Beiträgen enthalten.

§ 11 Satzungsänderungen

Änderungen der Vereinssatzungen können von der Mitgliederversammlung mit drei Viertel Mehrheit der in der Versammlung anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Ein Beschluß über eine Satzungsänderung durch die Mitgliederversammlung ist nur dann wirksam, wenn in der Einladung zur Mitgliederversammlung die Änderungsanträge zu den Satzungen bekanntgegeben worden sind.

§ 12 Auflösung des Vereins

a) Die Auflösung des Vereins kann auf Antrag des Vorstandes oder auf Antrag mindestens der Hälfte der Mitglieder durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden. Der Beschluß erfordert drei Viertel Mehrheit der in der Versammlung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Er ist nur wirksam, wenn in der Einladung zur Mitgliederversammlung der Auflösungsantrag bekanntgegeben worden ist.

b) In der Mitgliederversammlung, die die Auflösung des Vereins beschlossen hat, ist über die Verwendung des bei der Auflösung vorhandenen Vereinsvermögens mit der Maßgabe abzustimmen, dass dieses nur zu den Zwecken gemäß § 2 dieser Satzung verwendet werden darf. Zur Abwicklung der Geschäfte bestellt die Mitgliederversammlung zwei Liquidatoren.

§ 13 Datenschutzregelung

  1. Mit dem Vereinsbeitritt nimmt der Verein folgende persönliche Daten des Mitglieds auf:
    • vollständigen Namen,
    • Titel, akademischen Grad,
    • Anschrift,
    • Telefon-, Telefaxnummer und E-Mail-Adresse,
    • Geburtsdatum,
    • Bankverbindung,
    • Umfang des Immobilienbesitzes
  1. Diese persönlichen Informationen werden von dem Verein elektronisch gespeichert. Jedem Vereinsmitglied wird dabei eine Mitgliedsnummer zugeordnet.

  1. Der Verein trägt dafür Sorge, dass die personenbezogenen Daten des Mitglieds durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt werden. Ohne ausdrückliche Einwilligung des Mitglieds werden die personenbezogenen Daten nicht an Dritte weitergegeben.

  2. Beim Vereinsaustritt werden die personenbezogenen Daten, soweit sie nicht zur Erfüllung steuerlicher Pflichten des Vereins benötigt werden, gelöscht.

§14 Gerichtsstand

Zuständig für alle Rechtsstreitigkeiten zwischen dem Verein und den Mitgliedern ist das zuständige Amtsgericht, bei dem der Verein im Vereinsregister eingetragen ist.